Spediteur
Derjenige, der gewerbsmäßig im Rahmen der für Speditionsgeschäfte gültigen Rechtsvorschriften Güterversendungen durch Frachtführende oder Verfrachtende von Seeschiffen für Rechnung eines/einer anderen (des Versendenden) im eigenen Namen besorgt (§ 453 HGB).
Das „Besorgen von Güterversendungen” beinhaltet die kaufmännisch-organisatorische Auswahl und Kontrolle von und den Vertragsabschluss mit Frachtführenden bzw. Verfrachtenden, Verkehrsbetrieben, die dann die Güter des Auftraggebenden (des Versendenden) zu befördern haben. Übernimmt der Spediteur auch Beförderungen, so ist er zugleich auch Frachtführender bzw. Verfrachtender (Selbsteintritt, § 458 HGB).
Frachtrecht gilt ferner für den Spediteur, wenn als Vergütung ein Betrag vereinbart ist, der die Beförderungskosten einschließt (§ 459 HGB) oder wenn er das Gut als Sammelladung mit Gütern anderer Auftraggebenden versendet (§ 460 HGB).
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon (2021)