Registrierte Ausführende / Registrierte Exportierende (REX)
Mit der Einführung des REX-Systems wird die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sukzessive umgestellt. Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers handelt es sich bei einem REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System.
Das Verfahren des REX im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen (CETA und JEFTA), im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union sowie im Warenverkehr mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anwendbar.
REX sind zur Ausfertigung von nicht-förmlichen Präferenznachweisen berechtigt und dürfen Ursprungserklärungen auf Handelsrechnungen abgeben. Dadurch ist es möglich, bei Exporten mit Warenwerten über 6.000 Euro, die Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1) zu ersetzen.
Für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag gemäß Anhang 22-06A Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk Antragstellende die präferenzrechtliche Buchhaltung führen zu stellen.
Das für die Beantragung des REX elektronisch ausfüllbare Formular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung (siehe unter "Weitere Informationen"). Der ausgefüllte Antrag ist im Original ausgedruckt zu unterschreiben und dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zu senden.
Autor: Heiko Hettich, IHK Region Stuttgart
Weitere Informationen:
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
Zollvorteile für Entwicklungsländer - Abschaffung Ursprungszeugnis Form A (IHK Region Stuttgart)