No-Russia-Klausel
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer seit dem 20. März 2024, ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel).
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt:
- Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
- Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX)
- Feuerwaffen (Anhang XXXV)
- Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen (seit 24. Juni 2024) und andere (Anhang XL)
Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII)
- USA
- Kanada
- Vereinigtes Königreich
- Australien
- Neuseeland
- Japan
- Südkorea
- Norwegen
- Schweiz
- Liechtenstein (seit 24. Juni 2024)
- Island (seit 24. Juni 2024)
Die Regelung gilt seit 20. März 2024. Allerdings sieht Artikel 12g eine Altvertragsregelung vor. Das bedeutet:
- Für Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, muss die Klausel erst ab spätestens 1. Januar 2025 verwendet werden (das ursprünglich festgelegte Datum 20. Dezember 2024 wurde mit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024 geändert).
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Russland der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Quelle: IHK Region Stuttgart (November 2024)