Kleinsendungen

Kleinsendungen

Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sog. Kleinsendungen)

Bei der Ausfuhr von Waren,

  • deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt,
  • für die keine handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z.B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind und
  • bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z.B. Abfallrecht oder Artenschutz) nicht entgegenstehen und
  • bei der das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt,

ist es möglich, auf das zweistufige Ausfuhrverfahren zu verzichten. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden.

Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

Autorin: Fabienne Reiff, IHK Region Stuttgart

Weitere Informationen - Zoll

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