Havarie/Haverei
Alle unfallbedingten Beschädigungen an Schiff und/ oder Ladung.
Die Regelungen des HGB wurden von den §§ 78 ff. BinSchG im Wesentlichen übernommen
a) Kleine Havarie: gewöhnliche Kosten der Schifffahrt, wie z.B. Lotsengeld, Hafengeld, die Verfrachtende im Falle der Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede alleine tragen (§ 621 HGB).
b) große Haverei:
Begriff: Institution des Seerechts, die bereits in der Antike bekannt war. Havarie grosse liegt vor, wenn der/die Kapitän*in eines Schiffs zur Rettung aus unmittelbarer, gemeinsamer Gefahr für Schiff und Güter außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. zur Bergung) oder Aufopferungen (z.B. Seewurf der Güter, Strandung des Schiffs, Flutung der Laderäume bei Feuer) veranlasst. Diese Schäden und Kosten werden proportional zu den Beitragswerten von Schiff, Ladung und Frachtgeld aufgeteilt und müssen von den jeweiligen Interesseinhabern (Beitragspflichtigen) getragen werden.
Autorin: Fabienne Reiff, IHK Region Stuttgart