Drawback Verbot
Der Begriff "drawback" bedeutet die Rückvergütung der bei der Einfuhr entrichteten Abgaben, und eben diese ist bei einem Verbot der Zollrückvergütung nicht zulässig.
Diese Vorschrift stellt sicher, dass die für Vormaterialien aus Drittländern fälligen Abgaben auch tatsächlich entrichtet werden. Ziel dieser Regelung ist es also, unlauteren Wettbewerb auf den nationalen Märkten zu verhindern.
In einigen Präferenzregelungen ist jedoch eine teilweise Zollrückvergütung für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen. Der Grund für diese Ausnahmeregelung besteht darin, dass die Einfuhrzölle einiger Länder auf drittländische Vormaterialien wesentlich höher sind als die entsprechenden Gemeinschaftszölle; diese Unausgewogenheit, die als eine Begünstigung der Gemeinschaftshersteller angesehen werden könnte, wird durch die Rückvergütung etwas abgeschwächt.