Boykott-Erklärung
Laut § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist eine Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein/eine „Inländer*in“ an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), verboten.
Als unzulässige Boykott-Erklärungen können folgende Punkte angesehen werden:
- Erklärungen zu Geschäftsbeziehungen zu einem boykottierten Land.
- Negative Ursprungserklärungen, die ein ganz bestimmtes zu boykottierendes Land ausschließen, z.B. „Die Lieferung enthält keine Ursprungswaren aus ...(Land) –”
- Fragebögen über die Geschäftsbeziehungen zu einem zu boykottierenden Land.
- Blacklist-Erklärungen, mit denen ein Lieferant erklärt, dass ein Unternehmen nicht auf einer Schwarzen Liste geführt wird, die in Zusammenhang mit einem boykottierenden Staat steht.
Autor: Marc Bauer, IHK Region Stuttgart
Weiterführende Links:
IHK Region Stuttgart, Dokument 34235