Bannbruch

Bannbruch

Verbotswidrige Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Gegenständen (§ 372 Abgabenordnung), z. B. die illegale Einfuhr von nicht zugelassenen Arzneimitteln.

Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar

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