Territorialitätsprinzip
Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass Waren mit Präferenzursprung ohne Unterbrechung im Gebiet der Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens hergestellt werden müssen.
In der Europäischen Union bedeutet dies, dass nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die zu dem Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, ohne Unterbrechung in der Europäischen Union durchgeführt werden müssen. Be- oder Verarbeitungsschritte können jedoch ursprungsunschädlich in verschiedenen Betrieben in der Europäischen Union durchgeführt werden (z.B. im Rahmen von wirtschaftlichen Lohnveredelungen). Als Nachweise zur Einhaltung des Territorialitätsprinzips dienen in diesen Fällen Lieferantenerklärungen. Für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Zwischenprodukte, die bereits Ursprungswaren sind, können Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft abgegeben werden.
Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Europäischen Union sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht zulässig.
Besonderheiten oder Ausnahmen gelten jedoch in folgenden Fällen:
- EWR: Die Anlage I zum Regionalen Übereinkommen sowie die Ursprungsprotokolle der Pan-Europa- und Pan-Euro-Med-Abkommen sehen dabei folgende Besonderheit vor: Vormaterialien mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Europäische Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten als Vormaterialien mit Präferenzursprung in der Europäischen Union. Im EWR durchgeführte Be- oder Verarbeitungen gelten somit als in der Europäischen Union durchgeführt.
- Kumulierung: Im Rahmen einer Kumulierung unterliegen die in den Partnerstaaten durchgeführten Produktionsprozesse ebenfalls nicht diesen territorialen Einschränkungen.
Einige Präferenzregelungen lassen unter genau festgelegten Voraussetzungen weitergehende Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip zu.
Quelle: www.zoll.de und Europäische Kommission