Gezogener Wechsel

Gezogener Wechsel

Der gezogene Wechsel ist eine Urkunde, die die Anweisung von Wechselaustellenden (Exportierende) an Beziehende (Importierende) enthält, eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt an diese oder eine dort festgelegte Person zu zahlen.

Bei Fälligkeit legen Inhabende des Wechsels diesen bei der Hausbank von Beziehenden vor. Letztere beauftragen dann ihre Bank den Wechsel einzulösen. Solange der Wechsel von Beziehenden noch nicht unterschrieben wurde, wird er als Tratte bezeichnet. Sobald er angenommen bzw. unterschrieben ist, heißt er Akzept. Der Wechsel hat eine Zahlungsmittel-, Kredit- und Sicherungsfunktion: Die Zahlungsfunktion des Wechsels bedeutet, dass er von Inhabenden (hier Ausstellende) an Dritte weitergegeben werden kann und diesen somit selbst als Zahlungsmittel dient. Diese Übertragung der Wechselrechte heißt Indossament. Die Kreditfunktion ergibt sich daraus, dass ein angenommener Wechsel das Zahlungsziel von Importierenden um die Laufzeit des Wechsels hinausschiebt. Die Sicherungsfunktion des Wechsels resultiert aus den im Wechselgesetz festgelegten strengen Vorschriften (Wechselstrenge). Mit der Unterschrift von Ausstellenden, Beziehenden und ggfs. aller folgenden Indossanten (weitere Wechselinhabende) haften diese als Gesamtschuldner, wenn die Beziehende (Schuldner*innen) nicht vereinbarungsgemäß zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Indossament-Haftung nicht ausgeschlossen wurde.

Autor: Thomas Bittner, IHK Region Stuttgart

weiterführende Links: 

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/wechsel.html

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