Freizone/Freilager
Der frühere zollrechtliche Begriff Freihafen ist durch den Begriff Freizone abgelöst und um den Begriff Freilager ergänzt worden. Gemäß Art. 166 ZK gehören Freizonen und Freilager zum Zollgebiet der Europäischen Union.
Es handelt sich hierbei um vom übrigen Zollgebiet abgegrenzte Flächen, die in erster Linie dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der zeitlich unbegrenzten Lagerung von Waren dienen. Ziel ist es, den internationalen Warenaustausch so wenig wie möglich durch Zollformalitäten zu behindern. Innerhalb von Freizonen werden Nichtgemeinschaftswaren als noch nicht im Zollgebiet befindlich angesehen und werden erst, wenn sie in den Wirtschaftskreislauf des Binnenmarkts gelangen, mit Einfuhrabgaben belegt.
Autor: Marc Bauer, IHK Region Stuttgart
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