Dreiecksgeschäft/Reihengeschäft
liegt vor, wenn drei Umsatzsteuerpflichtige (mindestens zwei Unternehmer*innen; der/die Letzte in der Kette kann auch ein/e Halbunternehmer*in sein), die aus drei unterschiedlichen EU-Staaten stammen, über den selben Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen und der Gegenstand vom ersten Lieferer an den/die letzte*n in der Reihe befördert wird und dabei von einem EU-Staat in einen anderen gelangt.
Voraussetzung ist ferner, dass der/die Mittlere in der Reihe (erste/r Abnehmer*in) in dem Mitgliedstaat, in den der Gegenstand gelangt, nicht umsatzsteuerlich ansässig ist, er/sie gegenüber den anderen Beteiligten die selbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet (die nicht von dem Staat stammen darf, in den der Gegenstand gelangt) und der/die Letzte in der Reihe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Staat verwendet, in den der Gegenstand bei dem D. gelangt. Dann gilt bei entsprechender Rechnungsausstellung durch den/die mittlere*n in der Reihe dessen/deren innergemeinschaftlicher Erwerb als besteuert und die Steuer auf die Lieferung von ihm/ihr an den/die letzte*n in der Reihe ist von diesem/dieser Abnehmer*in zu zahlen. Durch die Regelung über das D. wird vermieden, dass bei einfach strukturierten Reihengeschäften der/die mittlere Unternehmer*in in der Reihe sich im Zielland der Ware registrieren lassen und dort deshalb evtl. kostenträchtig eine/n Fiskalvertreter*in ernennen oder andere formale Pflichten übernehmen muss.
Quelle: Wirtschaftslexikon (Gabler)
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