Bestimmungslandprinzip

Bestimmungslandprinzip

Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich Versandhandel) wie bei der Umsatzsteuer das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass beim gewerblichen Handel die Besteuerung letztlich immer im Land des Verbrauchs mit den dort gültigen Steuersätzen erfolgen muss. 

Dies ist unabhängig davon, ob die Verbrauchsteuer im Abgangsland bereits entrichtet worden ist (die Ware befindet sich dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr) oder ob dies nicht der Fall ist (die Ware wird dann von den Finanzbehörden überwacht). Im Gegensatz dazu gilt für den privaten Reiseverkehr das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung). 

Autor: Marc Bauer, IHK Region Stuttgart

weiterführende Links: 

IHK Region Stuttgart, Dokument 137100

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